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710 23 112 / 245

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 26. Oktober 2023 (710 23 112 / 245)

Basel-Landschaft · 2022-12-07 · Deutsch BL

Witwerrente

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 AHVG vom 20. Dezember 1946 kann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Vorliegend handelt es sich aber bei der Beschwerdegegnerin nicht um eine kantonale, sondern um eine Verbandsausgleichskasse. Dementsprechend kommt die ordentliche Gerichtsstandregelung von Art. 58 Abs. 1 ATSG zur Anwendung, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung den Wohnsitz hatte. Im Kanton Basel-Landschaft ist gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen einer Ausgleichskasse gemäss Art. 57 ATSG zuständig. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in X. , weshalb auf die beim örtlich wie sachlich zuständigen Kantonsgericht und im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen-bzw. Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Witwen haben gestützt auf Art. 24 Abs. 1 AHVG überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder haben, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt. 2.2 Nach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Gründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers), wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. 3.1 Mit Urteil 78630/12 in Sachen Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass durch die Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2; 143 I 60 E. 3.3; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts vom 28. Juni 2023, 9C_281/2022, vom 9. Januar 2023, 9C_481/2021, E. 3, und vom 2. August 2023, 9C_248/2023, E. 3.2.2). 3.2 Das erkannte auch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in seinen Mitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen. Diese sehen für folgende Personen eine Übergangsregelung vor:

- Witwer mit minderjährigen Kindern, deren Rente zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils (11. Oktober 2022) bereits ausbezahlt wird. Darunter fallen auch die Fälle, für welche die Anmeldung nach dem 11. Oktober 2022 eingereicht wird. Für den Anspruch auf eine Witwerrente über das 18. Altersjahr des Kindes hinaus, ist massgebend, dass das Kind am 11. Oktober 2022 das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hatte;

- Nicht geschiedene Ehemänner mit Kindern, die nach dem 11. Oktober 2022 verwitwen, d.h. deren Leistungsanspruch infolge eines Todesfalls entsteht, der nach diesem Datum eintritt. Massgebend ist, dass der Witwer im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder hat; das Alter des Kindes ist (wie bei Witwen) unerheblich;

- Witwer mit Kindern, die die Rentenaufhebungsverfügung angefochten haben und deren Fall am 11. Oktober 2022 hängig ist;

- Männer, deren Anspruch auf eine Witwerrente gestützt auf Artikel 23 Absatz 5 AHVG wiederauflebt, sofern das jüngste Kind, welches Anspruch auf die Witwerrente gab, am 11. Oktober 2022 das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für diese Personen werden die Witwerrenten gemäss Artikel 23 AHVG gewährt und über das 18. Altersjahr des Kindes hinaus ausbezahlt. Die Leistungen sind also nicht mehr zeitlich befristet und erlöschen nur bei Tod, Wiederverheiratung oder Entstehung des Anspruchs auf eine höhere AHV-Altersrente bzw. IV-Rente.

E. 4 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf eine Witwerrente hat. Vorliegend steht nicht die Weiterausrichtung der Witwerrente nach Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes zur Beurteilung, sondern die erstmalige Ausrichtung einer Witwerrente bei einem Witwer, der schon im Zeitpunkt der Verwitwung keine minderjährigen Kinder mehr hatte. Im Gegensatz dazu haben Witwen auch Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung mindestens ein Kind hatten, welches das 18. Altersjahr bereits erreicht hatte (vgl. Art. 24 Abs. 2 AHVG e contrario). Bei dieser Regelung handelt es sich nach wie vor um geltendes Recht.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass es keinen sachlichen Grund gebe, die Situation mit minderjährigen Kindern anders zu beurteilen als mit erwachsenen Kindern. Kriterium könne einzig die Ausbildung sein, die noch in Bezug auf ein Kind im Gange sei. Dies sei auch das entscheidende Kriterium für die Zusprache einer Witwerrente nach der neuen vorgesehenen Regelung. Mit der Beschwerdebegründung wurde eine Studienbestätigung der Fachhochschule B. vom 28. September 2021 bezüglich der Tochter C. , geboren am XX. Februar 1998, eingereicht. Geltend gemacht wird im Weiteren, dass der Sohn D. , geboren am XX. März 2000, weiterhin in Ausbildung sei und eine Waisenrente der AHV erhalte.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, dass das BSV zum Erlass der getroffenen Übergangsbestimmungen nicht befugt gewesen wäre. Aus Art. 72 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 176 Abs. 2 AHVV ergibt sich denn auch, dass der Bundesrat das zuständige Bundesamt beauftragen kann, den mit der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug Weisungen zu erteilen, so dass auf die in der Mittelung Nr. 460 angeführte Übergangsregelung abzustellen ist. Auf diese Mitteilung hat sich im Übrigen auch das Bundesgericht mehrfach gestützt (so im Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2023, 9C_248/2023). Sachverhaltsmässig zeigt sich, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Urteils des EGMR vom 11. Oktober 2022 keine Witwerrente ausbezahlt wurde. Zudem hatte sein jüngstes Kind das 18. Altersjahr bereits vollendet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verstarb am 15. Mai 2020, also vor dem 11. Oktober 2022. Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die angeführten Übergangsbestimmungen keinen Anspruch auf eine Witwerrente hat.

E. 5 Des Weiteren ist – wie sich nachfolgend ergibt – auch nicht davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall eine Verletzung der EMRK vorliegt.

E. 5.1 Das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK hat akzessorischen Charakter, d.h. es kann nur in Verbindung mit einem Freiheitsrecht gerügt werden. Damit eine Diskriminierung geltend gemacht werden kann, muss demzufolge im vorliegenden Fall der zu beurteilende Sachverhalt den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) tangieren. Nur wenn dies der Fall ist, ist eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 14 EMRK zu prüfen. Die daraus resultierende Begrenzung des Anwendungsbereichs von Art. 14 EMRK wird unter anderem dadurch relativiert, dass der EGMR die Freiheiten auf der Schutzbereichsebene tendenziell weit fasst (vgl. Ulrich Karpenstein / Franz C. Mayer , Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK - Kommentar, 3. Auflage, 2022, Art. 14 N 14 ff.). In der Literatur ist umstritten, ob der EGMR den Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu weit fasst, indem er sozialversicherungsrechtliche Hinterlassenenleistungen unter den darin verankerten Schutz des Privat- und Familienlebens subsumiert (vgl. hierzu Kurt Päärli , EGMR-Entscheid B. gegen die Schweiz, Fall-Nr. 78630/12 vom 20. Oktober 2020, SZS 2021, S. 21 ff., S. 27 f. mit Hinweisen; vgl. zur Kritik insbesondere: Thomas Gächter / Michael E. Meier , Der Entscheid "Di Trizio": Wirklich eine Rechtssache für den EGMR?, HAVE 2016, S. 480 ff., S. 484). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erübrigt sich im vorliegenden Fall eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage.

E. 5.2 Dem Urteil der Grossen Kammer des EGMR lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Herr Beeler war im Zeitpunkt als seine Frau tödlich verunfallte 41-jährig. Auf einen Schlag war er allein für die Erziehung und Betreuung seiner beiden kleinen Töchter zuständig, die damals 1 Jahr 9 Monate und 4 Jahre alt waren. Um die bestmöglichste Betreuung sicherzustellen, kündigte er seine Stelle als Versicherungsvertreter. Die ihm ausgerichtete Witwerrente erlaubte es dem nun alleinerziehenden Beschwerdeführer, sich vollständig der Erziehung seiner Töchter zuzuwenden, ohne in finanzielle Not zu geraten. Als die jüngste Tochter des Beschwerdeführers 18 Jahre alt wurde, teilte die Ausgleichskasse dem Witwer mit, sein Anspruch auf Witwerrente sei mit dem Erreichen der Volljährigkeit seiner jüngsten Tochter erloschen. Herr Beeler war in diesem Zeitpunkt 57 Jahre alt und machte geltend, dass seine Aussichten auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr sehr aussichtsreich seien.

E. 5.3 Die grosse Kammer des EGMR beschäftigte sich in ihrem Urteil vom 11. Oktober 2022 hauptsächlich mit der Frage, ob die Angelegenheit überhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK falle. Bejahendenfalls stelle sich die Frage, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 14 EMRK) vorliege. Die grosse Kammer analysierte zunächst die Rechtsprechung des EGMR zu den Sozialversicherungsleistungen, die dieser in Zusammenhang mit dem Schutz des Familienlebens erlassen hat. Gestützt darauf erkannte die grosse Kammer, es sei dann zu prüfen, ob das Recht auf Achtung des Familienlebens in diskriminierender Weise verletzt werde (Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK), wenn es um Leistungen gehe, die darauf abzielten, das Familienleben zu fördern, und die sich notwendigerweise auf die Organisation des Familienlebens auswirkten. In einer Gesamtbetrachtung sei das Ziel der fraglichen Leistung zu erwägen, unter welchen Voraussetzungen diese gewährt werde, wie sie zu berechnen sei und wann sie erlösche. Ferner sei zu berücksichtigen, wie sich nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Leistung auf die Organisation des Familienlebens auswirken soll und wie sie sich während des gesamten Zeitraums, in dem sie ausbezahlt wird, tatsächlich auswirkt. Im Falle von Herrn Beeler war für die grosse Kammer entscheidend, dass ihm die Witwerrente (zusammen mit den davon abhängenden Ergänzungsleistungen) erlaubte, sich nach dem Tod der Frau an deren statt vollzeitlich um die Kinder zu kümmern. Die finanziellen Schwierigkeiten, in die er geriet, als die AHV-Witwerrente im Alter von 57 Jahren aufgehoben wurde, seien dann die Folge seines Entscheids gewesen, sich auf die Betreuung seiner Kinder zu konzentrieren. Die AHV-Witwerrente habe sich somit darauf ausgewirkt, wie Herr Beeler sein Familienleben organisiert habe. Entsprechend falle diese Konstellation in den Geltungsbereich von Art. 8 EMRK ( Basile Cardinaux , Das EGMR-Urteil und seine Folgen, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2023, S. 115 ff., S. 125 f.). Damit konnte auch im Lichte von Art. 14 EMRK geprüft werden, ob es diskriminierend war, dass die AHV-Witwerrente Herrn Beelers erlosch, als seine jüngste Tochter das 18. Altersjahr vollendet hatte, während dies bei einer Witwe nicht der Fall gewesen wäre. Nicht überraschend stellte die grosse Kammer fest, dass es sich dabei um eine (offene) Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gehandelt habe, für die eine ausreichende sachliche Rechtfertigung gefehlt habe, was im Übrigen auch schon vom Bundesgericht in der vorliegenden Angelegenheit festgestellt worden war. Die grosse Kammer schloss sich insbesondere der Erkenntnis der kleinen (dritten) Kammer an, wonach es für Herrn Beeler nicht weniger schwierig gewesen sei als für eine Witwe, in fortgeschrittenem Alter auf den Arbeitsmarkt zurückzukehren, nachdem er so lange keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe. Damit ergab sich, dass die Schweiz das Recht Herrn Beelers auf die Achtung seines Familienlebens in diskriminierender Weise verletzt habe, als die zuständige Ausgleichskasse gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG nach Vollendung des 18. Altersjahres der jüngsten Tochter seine AHV-Witwerrente eingestellt habe.

E. 5.4 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt weicht in wesentlichen Punkten von demjenigen im Urteil des EGMR vom 11. Oktober 2022 ab. So war Herr Beeler im Zeitpunkt des Todes seiner Ehefrau rund 41 Jahre alt und hatte zwei Kleinkinder zu betreuen. Der Beschwerdeführer war dagegen 59 Jahre alt, als er verwitwete, und seine beiden Kinder waren zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig. Zudem hatte Herr Beeler bereits eine Witwerrente bezogen, als das jüngste Kind volljährig wurde. Dem Beschwerdeführer wurde dagegen nie eine Witwerrente ausgerichtet. Gegenstand des EGMR-Urteils waren insbesondere die Auswirkungen des Wegfalls der Rente. So zeigte sich, dass Herr Beeler seine Tätigkeit nach der Verwitwung aufgegeben hatte und sich jahrelang um seine Kinder kümmerte ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb die Rückkehr auf den Arbeitsmarkt für Herrn Beeler nicht weniger schwierig gewesen wäre als für eine Witwe in fortgeschrittenem Alter. Für den Beschwerdeführer hat die Verweigerung der Witwerrente faktisch kaum Auswirkungen auf die Organisation seines Familienlebens, jedenfalls ist dies nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Demzufolge ist die konkrete Situation nicht vergleichbar mit jener, die dem zitierten EGMR-Urteil zugrunde lag. Der vorliegende Sachverhalt und die mit dem EGMR-Urteil nicht vergleichbare Situation lässt den Schluss zu, dass der vorliegende Fall zwar eine Diskriminierung zur Folge hat, aber nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. Sodann ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der eingeführten Übergangsregelung (E. 3.2.2 hiervor) Anspruch auf eine Witwerrente haben könnte. Auch diesbezüglich ist relevant, dass er zu keinem Zeitpunkt Bezüger einer Witwerrente war. Seine Kinder waren zudem am 11. Oktober 2022 bereits volljährig. Auch verwitwete er vor dem 11. Oktober 2022, was im Zusammenhang mit der Übergangsregelung ebenfalls von Bedeutung ist. Und schliesslich liegt mangels Ausrichtung einer Witwerrente auch keine Rentenaufhebungsverfügung vor, die hätte angefochten werden können.

E. 6 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, die Beschwerde sei auch deshalb gutzuheissen, weil die Vorinstanz es unterlassen habe, das Verfahren bis zum Erlass einer neuen gesetzlichen Bestimmung zu sistieren. Er beantragt folglich, dass das Verfahren zu sistieren sei, bis der Gesetzgeber den Entscheid des EGMR umgesetzt habe. Dabei beruft sich der Beschwerdeführer in erster Linie auf das Prinzip der Rückwirkung von neuem Recht. Er scheint sinngemäss die Auffassung zu vertreten, dass das Verfahren zu sistieren sei, damit die Streitsache im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts noch hängig ist und so das neue Recht rückwirkend anzuwenden wäre. Nötig wäre dabei, dass das neue Recht für die vorliegende Konstellation überhaupt eine Rente vorsieht.

E. 6.1 Diesbezüglich ist vorweg anzumerken, dass der Gesetzgeber noch kein neues Recht erlassen hat, welches den Entscheid des EGMR ins schweizerische Recht umsetzt. Damit stellt sich die Frage der Rückwirkung zum jetzigen Zeitpunkt nicht.

E. 6.2 Es bleibt zu prüfen, ob das vorliegende Verfahren bis zum Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung betreffend die Witwen- und die Witwerrente zu sistieren ist. Grundsätzlich ist eine Verfahrenssistierung mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999, welcher insbesondere den Verfahrensgrundsatz der Beurteilung innert angemessener Frist beinhaltet, nur ausnahmsweise zulässig und muss sich auf sachliche Gründe stützen. Nach der Rechtsprechung gilt insbesondere die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung (BGE 130 V 90 E. 5 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2015, 9C_523/2015, E. 4.2; Felix Uhlmann , in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 94 BGG). Die Frage, ob eine gesetzliche Regelung eingeführt wird, welche in der hier vorliegenden Konstellation – also unter anderem Eintritt des Todesfalls der Ehefrau nachdem das jüngste Kind bereits volljährig und mindestens ein Kind in Ausbildung ist – zu einer Witwerrente führt, ist noch offen. Es sind durchaus Lösungen denkbar, welche für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt weiterhin keine Rente vorsehen. So könnte beispielsweise unter neuem Recht die Rente sowohl Witwen als auch Witwern nur bis zu dem Zeitpunkt ausgerichtet werden, in welchem das jüngste Kind das 18. Altersjahr erreicht. Denkbar wäre auch, dass die Rente über das 18. Altersjahr des jüngsten Kindes hinaus nur ausgerichtet wird, wenn die Rente bereits vor Erreichen des 18. Altersjahres ausgerichtet wurde. Ausserdem ist offen, wann das noch zu schaffende neue Recht in Kraft tritt. Sollte dagegen auch noch das Referendum ergriffen werden, könnte das Inkrafttreten einer neuen Regelung noch Jahre dauern. Zusätzlich ist festzuhalten, dass für die vorliegende Problematik explizit eine Übergangsregelung eingeführt wurde, um die zwischen dem Urteil des EGMR und dem in Krafttreten des neuen Rechts gestellten Gesuche zu beurteilen. Wie bereits dargelegt, kann der Beschwerdeführer aber gestützt auf diese Übergangsregelung keinen Anspruch geltend machen. Aufgrund dieser Ungewissheiten erscheint eine Sistierung des Verfahrens nicht angebracht.

E. 7 Gestützt auf diese Ausführungen ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen, da dem Beschwerdeführer weder ein Anspruch auf eine Witwerrente zusteht – und auch keine Verletzung der EMRK ersichtlich ist – noch eine Sistierung des Verfahrens angezeigt ist.

E. 8 Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AHVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 61 lit. g ATSG). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Gegen diesen Entscheid wurde am 5. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren-Nr. 9C_97/2024) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 26. Oktober 2023 (710 23 112 / 245) Alters- und Hinterlassenenversicherung Vorliegend hat die Ausgleichskasse den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Witwerrente zu Recht abgelehnt, da der Sachverhalt nicht mit demjenigen im Urteil des EGMR vom 11. Oktober 2022 vergleichbar ist und auch kein Anspruch gestützt auf die Übergangsregelung des Bundesamtes für Sozialversicherungen gemäss Mitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 besteht. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, Advokatur Biaggi, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 2102, 4002 Basel gegen Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe , Ankerstrasse 53, Postfach 1051, 8021 Zürich 1, Beschwerdegegnerin Betreff Witwerrente A. Der 1961 geborene A. beantragte am 17. Oktober 2022 im Zusammenhang mit dem am 11. Oktober 2022 ergangenen Urteil der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) die Ausrichtung einer Witwerrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) mit Wirkung ab 11. Oktober 2022. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 wies die Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe (Ausgleichskasse) das Gesuch mit der Begründung, die materiellen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, ab. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 28. März 2023 abgewiesen. B. Hiergegen erhob A. , vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, mit Eingabe vom 27. April 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragt er, die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, ihm eine Witwerrente ab dem 1. Juni 2020 auszurichten. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zum Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung zu sistieren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf das Urteil des EGMR vom 11. Oktober 2022 verwiesen. C. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Übergangsregelung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 22. Oktober 2022 (Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 460) die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 AHVG vom 20. Dezember 1946 kann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Vorliegend handelt es sich aber bei der Beschwerdegegnerin nicht um eine kantonale, sondern um eine Verbandsausgleichskasse. Dementsprechend kommt die ordentliche Gerichtsstandregelung von Art. 58 Abs. 1 ATSG zur Anwendung, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung den Wohnsitz hatte. Im Kanton Basel-Landschaft ist gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen einer Ausgleichskasse gemäss Art. 57 ATSG zuständig. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in X. , weshalb auf die beim örtlich wie sachlich zuständigen Kantonsgericht und im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen-bzw. Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Witwen haben gestützt auf Art. 24 Abs. 1 AHVG überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder haben, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt. 2.2 Nach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Gründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers), wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. 3.1 Mit Urteil 78630/12 in Sachen Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass durch die Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2; 143 I 60 E. 3.3; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts vom 28. Juni 2023, 9C_281/2022, vom 9. Januar 2023, 9C_481/2021, E. 3, und vom 2. August 2023, 9C_248/2023, E. 3.2.2). 3.2 Das erkannte auch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in seinen Mitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen. Diese sehen für folgende Personen eine Übergangsregelung vor:

- Witwer mit minderjährigen Kindern, deren Rente zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils (11. Oktober 2022) bereits ausbezahlt wird. Darunter fallen auch die Fälle, für welche die Anmeldung nach dem 11. Oktober 2022 eingereicht wird. Für den Anspruch auf eine Witwerrente über das 18. Altersjahr des Kindes hinaus, ist massgebend, dass das Kind am 11. Oktober 2022 das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hatte;

- Nicht geschiedene Ehemänner mit Kindern, die nach dem 11. Oktober 2022 verwitwen, d.h. deren Leistungsanspruch infolge eines Todesfalls entsteht, der nach diesem Datum eintritt. Massgebend ist, dass der Witwer im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder hat; das Alter des Kindes ist (wie bei Witwen) unerheblich;

- Witwer mit Kindern, die die Rentenaufhebungsverfügung angefochten haben und deren Fall am 11. Oktober 2022 hängig ist;

- Männer, deren Anspruch auf eine Witwerrente gestützt auf Artikel 23 Absatz 5 AHVG wiederauflebt, sofern das jüngste Kind, welches Anspruch auf die Witwerrente gab, am 11. Oktober 2022 das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für diese Personen werden die Witwerrenten gemäss Artikel 23 AHVG gewährt und über das 18. Altersjahr des Kindes hinaus ausbezahlt. Die Leistungen sind also nicht mehr zeitlich befristet und erlöschen nur bei Tod, Wiederverheiratung oder Entstehung des Anspruchs auf eine höhere AHV-Altersrente bzw. IV-Rente. 4. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf eine Witwerrente hat. Vorliegend steht nicht die Weiterausrichtung der Witwerrente nach Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes zur Beurteilung, sondern die erstmalige Ausrichtung einer Witwerrente bei einem Witwer, der schon im Zeitpunkt der Verwitwung keine minderjährigen Kinder mehr hatte. Im Gegensatz dazu haben Witwen auch Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung mindestens ein Kind hatten, welches das 18. Altersjahr bereits erreicht hatte (vgl. Art. 24 Abs. 2 AHVG e contrario). Bei dieser Regelung handelt es sich nach wie vor um geltendes Recht. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass es keinen sachlichen Grund gebe, die Situation mit minderjährigen Kindern anders zu beurteilen als mit erwachsenen Kindern. Kriterium könne einzig die Ausbildung sein, die noch in Bezug auf ein Kind im Gange sei. Dies sei auch das entscheidende Kriterium für die Zusprache einer Witwerrente nach der neuen vorgesehenen Regelung. Mit der Beschwerdebegründung wurde eine Studienbestätigung der Fachhochschule B. vom 28. September 2021 bezüglich der Tochter C. , geboren am XX. Februar 1998, eingereicht. Geltend gemacht wird im Weiteren, dass der Sohn D. , geboren am XX. März 2000, weiterhin in Ausbildung sei und eine Waisenrente der AHV erhalte. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, dass das BSV zum Erlass der getroffenen Übergangsbestimmungen nicht befugt gewesen wäre. Aus Art. 72 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 176 Abs. 2 AHVV ergibt sich denn auch, dass der Bundesrat das zuständige Bundesamt beauftragen kann, den mit der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug Weisungen zu erteilen, so dass auf die in der Mittelung Nr. 460 angeführte Übergangsregelung abzustellen ist. Auf diese Mitteilung hat sich im Übrigen auch das Bundesgericht mehrfach gestützt (so im Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2023, 9C_248/2023). Sachverhaltsmässig zeigt sich, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Urteils des EGMR vom 11. Oktober 2022 keine Witwerrente ausbezahlt wurde. Zudem hatte sein jüngstes Kind das 18. Altersjahr bereits vollendet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verstarb am 15. Mai 2020, also vor dem 11. Oktober 2022. Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die angeführten Übergangsbestimmungen keinen Anspruch auf eine Witwerrente hat. 5. Des Weiteren ist – wie sich nachfolgend ergibt – auch nicht davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall eine Verletzung der EMRK vorliegt. 5.1 Das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK hat akzessorischen Charakter, d.h. es kann nur in Verbindung mit einem Freiheitsrecht gerügt werden. Damit eine Diskriminierung geltend gemacht werden kann, muss demzufolge im vorliegenden Fall der zu beurteilende Sachverhalt den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) tangieren. Nur wenn dies der Fall ist, ist eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 14 EMRK zu prüfen. Die daraus resultierende Begrenzung des Anwendungsbereichs von Art. 14 EMRK wird unter anderem dadurch relativiert, dass der EGMR die Freiheiten auf der Schutzbereichsebene tendenziell weit fasst (vgl. Ulrich Karpenstein / Franz C. Mayer , Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK - Kommentar, 3. Auflage, 2022, Art. 14 N 14 ff.). In der Literatur ist umstritten, ob der EGMR den Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu weit fasst, indem er sozialversicherungsrechtliche Hinterlassenenleistungen unter den darin verankerten Schutz des Privat- und Familienlebens subsumiert (vgl. hierzu Kurt Päärli , EGMR-Entscheid B. gegen die Schweiz, Fall-Nr. 78630/12 vom 20. Oktober 2020, SZS 2021, S. 21 ff., S. 27 f. mit Hinweisen; vgl. zur Kritik insbesondere: Thomas Gächter / Michael E. Meier , Der Entscheid "Di Trizio": Wirklich eine Rechtssache für den EGMR?, HAVE 2016, S. 480 ff., S. 484). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erübrigt sich im vorliegenden Fall eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage. 5.2 Dem Urteil der Grossen Kammer des EGMR lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Herr Beeler war im Zeitpunkt als seine Frau tödlich verunfallte 41-jährig. Auf einen Schlag war er allein für die Erziehung und Betreuung seiner beiden kleinen Töchter zuständig, die damals 1 Jahr 9 Monate und 4 Jahre alt waren. Um die bestmöglichste Betreuung sicherzustellen, kündigte er seine Stelle als Versicherungsvertreter. Die ihm ausgerichtete Witwerrente erlaubte es dem nun alleinerziehenden Beschwerdeführer, sich vollständig der Erziehung seiner Töchter zuzuwenden, ohne in finanzielle Not zu geraten. Als die jüngste Tochter des Beschwerdeführers 18 Jahre alt wurde, teilte die Ausgleichskasse dem Witwer mit, sein Anspruch auf Witwerrente sei mit dem Erreichen der Volljährigkeit seiner jüngsten Tochter erloschen. Herr Beeler war in diesem Zeitpunkt 57 Jahre alt und machte geltend, dass seine Aussichten auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr sehr aussichtsreich seien. 5.3 Die grosse Kammer des EGMR beschäftigte sich in ihrem Urteil vom 11. Oktober 2022 hauptsächlich mit der Frage, ob die Angelegenheit überhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK falle. Bejahendenfalls stelle sich die Frage, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 14 EMRK) vorliege. Die grosse Kammer analysierte zunächst die Rechtsprechung des EGMR zu den Sozialversicherungsleistungen, die dieser in Zusammenhang mit dem Schutz des Familienlebens erlassen hat. Gestützt darauf erkannte die grosse Kammer, es sei dann zu prüfen, ob das Recht auf Achtung des Familienlebens in diskriminierender Weise verletzt werde (Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK), wenn es um Leistungen gehe, die darauf abzielten, das Familienleben zu fördern, und die sich notwendigerweise auf die Organisation des Familienlebens auswirkten. In einer Gesamtbetrachtung sei das Ziel der fraglichen Leistung zu erwägen, unter welchen Voraussetzungen diese gewährt werde, wie sie zu berechnen sei und wann sie erlösche. Ferner sei zu berücksichtigen, wie sich nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Leistung auf die Organisation des Familienlebens auswirken soll und wie sie sich während des gesamten Zeitraums, in dem sie ausbezahlt wird, tatsächlich auswirkt. Im Falle von Herrn Beeler war für die grosse Kammer entscheidend, dass ihm die Witwerrente (zusammen mit den davon abhängenden Ergänzungsleistungen) erlaubte, sich nach dem Tod der Frau an deren statt vollzeitlich um die Kinder zu kümmern. Die finanziellen Schwierigkeiten, in die er geriet, als die AHV-Witwerrente im Alter von 57 Jahren aufgehoben wurde, seien dann die Folge seines Entscheids gewesen, sich auf die Betreuung seiner Kinder zu konzentrieren. Die AHV-Witwerrente habe sich somit darauf ausgewirkt, wie Herr Beeler sein Familienleben organisiert habe. Entsprechend falle diese Konstellation in den Geltungsbereich von Art. 8 EMRK ( Basile Cardinaux , Das EGMR-Urteil und seine Folgen, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2023, S. 115 ff., S. 125 f.). Damit konnte auch im Lichte von Art. 14 EMRK geprüft werden, ob es diskriminierend war, dass die AHV-Witwerrente Herrn Beelers erlosch, als seine jüngste Tochter das 18. Altersjahr vollendet hatte, während dies bei einer Witwe nicht der Fall gewesen wäre. Nicht überraschend stellte die grosse Kammer fest, dass es sich dabei um eine (offene) Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gehandelt habe, für die eine ausreichende sachliche Rechtfertigung gefehlt habe, was im Übrigen auch schon vom Bundesgericht in der vorliegenden Angelegenheit festgestellt worden war. Die grosse Kammer schloss sich insbesondere der Erkenntnis der kleinen (dritten) Kammer an, wonach es für Herrn Beeler nicht weniger schwierig gewesen sei als für eine Witwe, in fortgeschrittenem Alter auf den Arbeitsmarkt zurückzukehren, nachdem er so lange keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe. Damit ergab sich, dass die Schweiz das Recht Herrn Beelers auf die Achtung seines Familienlebens in diskriminierender Weise verletzt habe, als die zuständige Ausgleichskasse gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG nach Vollendung des 18. Altersjahres der jüngsten Tochter seine AHV-Witwerrente eingestellt habe. 5.4 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt weicht in wesentlichen Punkten von demjenigen im Urteil des EGMR vom 11. Oktober 2022 ab. So war Herr Beeler im Zeitpunkt des Todes seiner Ehefrau rund 41 Jahre alt und hatte zwei Kleinkinder zu betreuen. Der Beschwerdeführer war dagegen 59 Jahre alt, als er verwitwete, und seine beiden Kinder waren zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig. Zudem hatte Herr Beeler bereits eine Witwerrente bezogen, als das jüngste Kind volljährig wurde. Dem Beschwerdeführer wurde dagegen nie eine Witwerrente ausgerichtet. Gegenstand des EGMR-Urteils waren insbesondere die Auswirkungen des Wegfalls der Rente. So zeigte sich, dass Herr Beeler seine Tätigkeit nach der Verwitwung aufgegeben hatte und sich jahrelang um seine Kinder kümmerte ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb die Rückkehr auf den Arbeitsmarkt für Herrn Beeler nicht weniger schwierig gewesen wäre als für eine Witwe in fortgeschrittenem Alter. Für den Beschwerdeführer hat die Verweigerung der Witwerrente faktisch kaum Auswirkungen auf die Organisation seines Familienlebens, jedenfalls ist dies nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Demzufolge ist die konkrete Situation nicht vergleichbar mit jener, die dem zitierten EGMR-Urteil zugrunde lag. Der vorliegende Sachverhalt und die mit dem EGMR-Urteil nicht vergleichbare Situation lässt den Schluss zu, dass der vorliegende Fall zwar eine Diskriminierung zur Folge hat, aber nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. Sodann ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der eingeführten Übergangsregelung (E. 3.2.2 hiervor) Anspruch auf eine Witwerrente haben könnte. Auch diesbezüglich ist relevant, dass er zu keinem Zeitpunkt Bezüger einer Witwerrente war. Seine Kinder waren zudem am 11. Oktober 2022 bereits volljährig. Auch verwitwete er vor dem 11. Oktober 2022, was im Zusammenhang mit der Übergangsregelung ebenfalls von Bedeutung ist. Und schliesslich liegt mangels Ausrichtung einer Witwerrente auch keine Rentenaufhebungsverfügung vor, die hätte angefochten werden können. 6. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, die Beschwerde sei auch deshalb gutzuheissen, weil die Vorinstanz es unterlassen habe, das Verfahren bis zum Erlass einer neuen gesetzlichen Bestimmung zu sistieren. Er beantragt folglich, dass das Verfahren zu sistieren sei, bis der Gesetzgeber den Entscheid des EGMR umgesetzt habe. Dabei beruft sich der Beschwerdeführer in erster Linie auf das Prinzip der Rückwirkung von neuem Recht. Er scheint sinngemäss die Auffassung zu vertreten, dass das Verfahren zu sistieren sei, damit die Streitsache im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts noch hängig ist und so das neue Recht rückwirkend anzuwenden wäre. Nötig wäre dabei, dass das neue Recht für die vorliegende Konstellation überhaupt eine Rente vorsieht. 6.1 Diesbezüglich ist vorweg anzumerken, dass der Gesetzgeber noch kein neues Recht erlassen hat, welches den Entscheid des EGMR ins schweizerische Recht umsetzt. Damit stellt sich die Frage der Rückwirkung zum jetzigen Zeitpunkt nicht. 6.2 Es bleibt zu prüfen, ob das vorliegende Verfahren bis zum Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung betreffend die Witwen- und die Witwerrente zu sistieren ist. Grundsätzlich ist eine Verfahrenssistierung mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999, welcher insbesondere den Verfahrensgrundsatz der Beurteilung innert angemessener Frist beinhaltet, nur ausnahmsweise zulässig und muss sich auf sachliche Gründe stützen. Nach der Rechtsprechung gilt insbesondere die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung (BGE 130 V 90 E. 5 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2015, 9C_523/2015, E. 4.2; Felix Uhlmann , in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 94 BGG). Die Frage, ob eine gesetzliche Regelung eingeführt wird, welche in der hier vorliegenden Konstellation – also unter anderem Eintritt des Todesfalls der Ehefrau nachdem das jüngste Kind bereits volljährig und mindestens ein Kind in Ausbildung ist – zu einer Witwerrente führt, ist noch offen. Es sind durchaus Lösungen denkbar, welche für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt weiterhin keine Rente vorsehen. So könnte beispielsweise unter neuem Recht die Rente sowohl Witwen als auch Witwern nur bis zu dem Zeitpunkt ausgerichtet werden, in welchem das jüngste Kind das 18. Altersjahr erreicht. Denkbar wäre auch, dass die Rente über das 18. Altersjahr des jüngsten Kindes hinaus nur ausgerichtet wird, wenn die Rente bereits vor Erreichen des 18. Altersjahres ausgerichtet wurde. Ausserdem ist offen, wann das noch zu schaffende neue Recht in Kraft tritt. Sollte dagegen auch noch das Referendum ergriffen werden, könnte das Inkrafttreten einer neuen Regelung noch Jahre dauern. Zusätzlich ist festzuhalten, dass für die vorliegende Problematik explizit eine Übergangsregelung eingeführt wurde, um die zwischen dem Urteil des EGMR und dem in Krafttreten des neuen Rechts gestellten Gesuche zu beurteilen. Wie bereits dargelegt, kann der Beschwerdeführer aber gestützt auf diese Übergangsregelung keinen Anspruch geltend machen. Aufgrund dieser Ungewissheiten erscheint eine Sistierung des Verfahrens nicht angebracht. 7. Gestützt auf diese Ausführungen ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen, da dem Beschwerdeführer weder ein Anspruch auf eine Witwerrente zusteht – und auch keine Verletzung der EMRK ersichtlich ist – noch eine Sistierung des Verfahrens angezeigt ist. 8. Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AHVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 61 lit. g ATSG). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Gegen diesen Entscheid wurde am 5. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren-Nr. 9C_97/2024) erhoben.